Infos und Tipps: Paragraph 11 Tierschutzgesetz für Hunde
Wer beruflich oder der Allgemeinheit dienlich mit Hunden oder anderen Tieren umgeht, ist an den Paragraphen 11 des Tierschutzgesetzes (§ 11 TierSchG) gebunden und unterliegt der Erlaubnispflicht der zuständigen Behörde. Um die Erlaubnis zu erhalten, sind ein schriftlicher Antrag und ein sogenannter Sachkundenachweis einzureichen. Was es damit auf sich hat und wie Sie den Paragraphen 11 gemäß Tierschutzgesetz erfüllen, können Sie hier nachlesen.
Wissenswertes zum Paragraphen 11 Tierschutzgesetz
Im Paragraphen 11 Tierschutzgesetz ist geregelt, dass erwerbsmäßige Tierhalter eine behördliche Erlaubnis benötigen, um deren Tätigkeit ausüben zu dürfen. Dies soll das Tierwohl sicherstellen und tierschutzwidrige Handlungen verhindern.
Jetzt fragen Sie sich vielleicht, wen das betrifft?! Betroffen von dieser Behördenerlaubnis nach Paragraph 11 Tierschutzgesetz sind beispielsweise diese Aktivitäten mit Hunden:
Beachtenswert ist der oben genannte Begriff “gewerbsmäßig”, der für manche schon zum Fallstrick geworden ist. Und zwar für jene, die keine Entgelte einnehmen und keine Gewinne mit ihrem Engagement erzielen und daher denken, der § 11 TierSchG träfe nicht auf sie zu. Mitnichten!
Das Gesetz und das Beamtendeutsch schließen tatsächlich alle ein, auch jene, die vielleicht nur durch Spenden existieren können. Das wiederum ist in der Verwaltungsvorschrift geregelt, wo die “gewerbsmäßige” Tätigkeit als “planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung” deklariert wird, – auch wenn diese nicht “gewerblich” mit Gewinnanstrebung durchgeführt wird. Dem Gesetzgeber reicht die mögliche und vorhandene Absicht aus.
Für die Erteilung der Erlaubnis müssen Sie sich an Ihr zuständiges Veterinäramt wenden und dort Ihren ausgefüllten Antrag und Ihren Nachweis der Sachkunde einreichen. Der Sachkundenachweis soll belegen, dass Sie bestimmte Fachkenntnisse im Umgang mit den Tieren haben, die Sie betreuen möchten. Ohne diese belegte Qualifikation bekommen Sie nach Paragraph 11 Tierschutzgesetz keine Tätigkeitserlaubnis ausgestellt.
Tipps für den Sachkundenachweis für Hunde gemäß § 11 TierSchG
Einen automatischen Sachkundenachweis für Hunde gemäß § 11 TierSchG haben jene Personen, die eine einschlägige Berufsausbildung vorweisen können. Dazu zählen zum Beispiel Tierärzte, die sich das durch ein Fachgespräch mit einem amtlichen Tierarzt bestätigen lassen können.
Ansonsten muss der Sachkundenachweis bei einer anerkannten Stelle absolviert werden, wozu Ausbildung und Prüfung gehören. Im Zuge dessen geht es unter anderem um die Bedürfnisse, Haltung, Fütterung und Gesundheit sowie das Verhalten der Tiere.
Das Erlangen der Sachkunde ist kostenpflichtig und setzt sich aus Ausbildungsgebühren und Prüfungsgebühren zusammen. Die Kosten schwanken sehr stark und sind nicht einheitlich geregelt, weswegen es Sinn macht, mehre Angebote einzuholen. Im Durchschnitt bewegen sich die Ausbildungskosten zwischen 400 und 600 Euro zuzüglich Prüfungsgebühren, die zumeist bei um 100 Euro liegen.
Für viele neue Hundebetreuer ist dies eine hohe Investition, die getätigt werden muss, bevor der erste Hund überhaupt betreut wurde. Daher haben wir hier einen kleinen Tipp für Sie.
Wenn Sie sich im Hundebusiness betätigen oder selbstständig machen möchten, ist es gut, ein zweites Standbein zu haben. Diese Möglichkeit bietet die Tätigkeit als Reico Vertriebspartner, mit der Sie sich einen schönen Zusatzverdienst schaffen können. Hierfür sind keine Investitionen nötig, aber es kompensiert die Kosten für die Sachkundeprüfung nach Paragraph 11 Tierschutz und macht auch noch Spaß!
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