Die neue Tierschutzverordnung | Anbindehaltung ab 2023 verboten

In Deutschland leben mehr als 12 Millionen Hunde. Der Staat will dafür Sorgen tragen, dass es den Tieren bei ihren Herrchen und Frauchen gut geht und sie gesund und glücklich leben können. Dazu wurde im Jahr 2001 die sogenannte Tierschutz-Hundeverordnung ins Leben gerufen. Mit den Stichtagen 1. Januar 2022 und 1. Januar 2023 gab es zahlreiche Änderungen, von denen wir Ihnen in diesem Ratgeber einige vorstellen möchten.

1. Was ist die Tierschutzverordnung/Tierschutz-Hundeverordnung?

Die Tierschutz-Hundeverordnung regelt die Anforderungen an das Halten von Hunden bzw. an das Zusammenleben mit Hunden. Dabei geht es um das Halten von Hunden im Freien, in Innenräumen oder in Zwingern.

Das bundesweit gültige Gesetz regelt außerdem die Bestimmung zur Züchtung von Hunden. Berücksichtigt werden dabei die Grundbedürfnisse der Tiere in verschiedenen Bereichen, unter anderem bei:

  • Bewegung und Sozialkontakten
  • Pflege und Hygiene
  • Fütterung und Pflege

Die Tierschutz-Hundeverordnung hat insgesamt 14 verschiedene Paragraphen und eine Schlussformel. Ihre Vorschriften sind nicht anzuwenden während eines Transportes von Hunden sowie unter Umständen während einer tierärztlichen Behandlung und während einer Haltung zu Versuchszwecken.

2. Grundsätzliches Verbot der Anbindehaltung ab 1. Januar 2023

Das Verbot der sogenannten Anbindehaltung von Hunden trat am 1. Januar 2023 im Rahmen einer Novellierung der Tierschutz-Hundeverordnung in Kraft, die für andere Bereiche bereits zum 1. Januar 2022 Rechtskraft erlangt hatte.

Hier eine kleine Übersicht einiger der geänderten bzw. neu hinzugekommenen Regelungen seit dem Jahr 2022/2023:

  • Wie bereits erwähnt: Die Haltung von Hunden an einer langen Leine (oder an Ketten) ist nunmehr untersagt. Ausnahmen gibt es nur für speziell ausgebildete Hunde, zum Beispiel für Arbeitshunde, die ihre Betreuungsperson begleiten. Die Zwingerhaltung an sich bleibt weiterhin erlaubt.

  • Stachelhalsbänder oder andere schmerzhafte Mittel dürfen bei der Erziehung von Hunden nicht mehr eingesetzt werden.

  • Wenn Hunde allein gehalten werden, muss ihnen ein regelmäßiger Kontakt zu Artgenossen ermöglicht werden.

  • Bei einer Zwingerhaltung oder einer Haltung in Nebenräumen muss den Vierbeinern genügend Platz, Wärme und Aussicht eingeräumt werden.

  • Tiere mit kupierten Ohren oder Schwänzen dürfen nicht mehr auf Sportveranstaltungen, Messen oder Ausstellungen präsentiert werden.

3. Weitergehende Regelungen für Züchterinnen und Züchter

Für Hundezüchterinnen und Hundezüchter gelten seit dem 1. Januar 2023 weitergehende Änderungen der Tierschutz-Hundeverordnung:

  • Einer trächtigen Hündin ist spätestens drei Tage vor dem erwarteten Geburtstermin eine leicht zu reinigende Wurfbox zur Verfügung zu stellen, in der sie sich in Seitenlage ausstrecken kann.

  • Bei einer Zwingerhaltung muss einer Hündin mit Welpen doppelt so viel Fläche bereitgestellt werden wie bisher (gilt erst ab 1.1.2024).

  • Sind die Welpen 5 Wochen alt, muss täglicher Auslauf im Freien gewährleistet werden. Dabei müssen die Welpen vor Verletzungen geschützt werden.

  • Die Welpen dürfen erst ab einem Alter von 8 Wochen vom Muttertier getrennt werden.

  • Es ist eine ausreichende Sozialisation der Welpen an Menschen, Artgenossen und Umweltreize sicherzustellen. Welpen mit einem Alter bis zu zwanzig Wochen muss mindestens vier Stunden am Tag Umgang mit einer Betreuungsperson gewährt werden.

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